Anliegerinformation Winterdienst

Die Winterdienstsaison beginnt jeweils am 1. November und endet am 31. März des darauffolgenden Jahres. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Winterdienst sind im Brandenburgischen Straßengesetz und in der Straßenreinigungssatzung der Stadt Trebbin geregelt.
Die Schneeräum- und Streupflicht für öffentliche Gehwege ist auf die Eigentümer anliegender Grundstücke übertragen (Anliegerpflicht). Diese Verpflichtung besteht unabhängig von einer Gebührenzahlungspflicht. Bei Eckgrundstücken gilt diese Verpflichtung für alle anliegenden Straßenzüge. Die Zeiten der Schneeräum- und Streupflicht auf Gehwegen ist laut Satzung ab 6 Uhr bis 20 Uhr, sonn- und feiertags von 9 Uhr bis 20 Uhr, festgelegt. Jedoch ist der gefallene Schnee und die entstandene Glätte unverzüglich nach der Beendigung des Schneefalls zu beseitigen.

Breite Gehwege müssen nicht in ihrer gesamten Breite geräumt und gestreut werden. Es reicht ein 1,50 m breiter Streifen, damit auch Personen mit einem Kinderwagen oder Rollstuhl sicher aneinander vorbeikommen. Bei einer Breite von weniger als 1,50 m sind Gehwege vollständig zu beräumen und zu streuen. Für den Winterdienst auf den Gehwegen sind abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln wie Salz zu verwenden.

In Straßen ohne baulich gesonderten Gehweg ist zum Schutz des Fußgängerverkehrs durch den Anlieger ein jeweils 1,50 m breiter Streifen entlang dem Fahrbahnrand zu räumen und zu streuen.